Merz-Datenschutz

 

Neues Geschäftsgeheimnisgesetz: Das müssen Unternehmen jetzt tun.

Am 26. April 2019 ist das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Es betrifft, ebenso wie die DSGVO, alle Unternehmen, Kleinunternehmer, Handwerker, Mittelstand oder Großkonzern. Es sichert wichtige Geschäftsinformationen ab.

Es empfiehlt sich, die Schutzmaßnahmen schnell zu treffen. Solange Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse nicht angemessen geschützt haben, haben Sie keine Möglichkeit, eventuelle Vertragsstrafen geltend zu machen oder Schadenersatz einzuklagen.

Diese Schutzmaßnahmen müssen Sie treffen:

Als „angemessene Schutzmaßnahmen“ für den Geheimnisschutz kommen Maßnahmen in Frage, wie wir sie schon von der DSGVO her kennen:

  • vertragliche Maßnahmen wie Verschwiegenheitsverpflichtung, Geheimhaltungsvereinbarung etc.
  • organisatorische Maßnahmen wie Benutzerrechteregelung, Alarmanlagen, etc,
  • technische Maßnahmen wie Firewall, verschlossene Schränke, Passwortschutz, Verschlüsselung etc.
Technische und organisatorische schützen Firmengeheimnisse

Wer die datenschutzrechtlichen Vorgaben bislang noch nicht umgesetzt hat, muss sich spätestens jetzt über die Implementierung eines Schutzkonzepts für seine Geschäftsgeheimnisse Gedanken machen.

Strafbare Handlungen

Ein Geschäftsgeheimnis darf gemäß GeschGehG nicht erlangt werden durch „unbefugten Zugang zu,  unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen es sich ableiten lässt.“

„Täter“ kann generell jede natürliche oder juristische Person sein, die ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt.

Was bringt das neue Gesetz den Unternehmen?

Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses hat gegenüber demjenigen, der gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz verstößt, Anspruch auf:

  • Beseitigung und Unterlassung,
  • Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt,
  • Auskunft über rechtsverletzende Produkte,
  • Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht.

Wichtig: Ein Unternehmer kann seine Ansprüche nicht nur gegenüber dem eigentlichen Täter geltend machen, sondern auch gegenüber dem Inhaber eines anderen Unternehmens, wenn der Täter im Unternehmen beschäftigt oder von diesem beauftragt worden ist. Unternehmen drohen zukünftig also z. B. Schadensersatzforderungen durch rechtswidriges Verhalten ihrer Mitarbeiter, wenn diese gegen das GeschGehG verstoßen.

Bei Verstößen sieht das Gesetz je nach konkreter Tathandlung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Den kompletten Gesetzestext können Sie hier nachlesen. Zum GeschgehG

Ein Datenschutzexperte berät Sie jederzeit gerne über angemessene Schutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen, damit Ihre Firmengeheimnisse auch Ihre Geheimnisse bleiben.

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