Merz-Datenschutz

 

Information rund um die „Einwilligung“ 

Einwilligung, eine Information von Merz-Datenschutz, Usingen (Hessen)

Seitdem es die DSGVO gibt, sind viele vom Datenschutz Betroffene verunsichert. Allzu häufig lassen wir unsere Kunden, Patienten oder Geschäftspartner solche Einwilligungen unterschreiben, obwohl das vielleicht gar nicht nötig wäre. Oft liegt es daran, dass wir einfach unsicher sind, ob eine Einwilligung in die Datenverarbeitung notwendig ist oder eben nicht.

Diese Information soll Sie beim richtigen Umgang mit „Einwilligungen“ unterstützen.

Klar ist: Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten benötigen wir eine Rechtsgrundlage, den sogenannten Erlaubnistatbestand. In ganz vielen Fällen besteht dieser in der „Vertragsdurchführung“. Dafür braucht es keine Einwilligung.

Beispiele für eine Vertragsdurchführung ohne notwendige Einwilligung sind:

·        Personalverwaltung in einem Unternehmen

·        Kaufverträge im Einzelhandel oder Online-Handel

·        Dienstleistungsverträge für Arbeiten eines Handwerkers oder einer Werkstatt

·        Mitgliederverwaltung eines Vereins

In folgenden Fällen ist eine Einwilligung für die Datenverarbeitung allerdings erforderlich:

·        Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern auf der Webseite oder in anderen Publikationen,

·        Werbeanrufe bei privaten Endverbrauchern,

·        Veröffentlichung von Gesprächsmitschnitten von Telefonaten,

·        Eintragungen in offen einsehbare Geburtstagslisten von Beschäftigten,

·        vereinsinterne Veröffentlichung der Kontaktdaten von Vereinsmitgliedern (Ausnahme: Funktionsträger des Vereins oder wenn die Vernetzung der Mitglieder einen Vereinszweck darstellt.)

Fazit: Setzen Sie Einwilligungen nur dort ein, wo sie wirklich nötig sind. Dadurch sparen Sie sich und den Betroffenen viel Arbeit.

Im Gesundheitsbereich ist die Sache nicht so einfach, weil die zu verarbeitenden Daten sensibler Natur sind und weil hier ggf. die ärztliche Schweigepflicht gilt. 

Aber selbst in Arztpraxen ist eine Einwilligung für die Datenverarbeitung häufig nicht vorgeschrieben, z.B. bei

·        Behandlungsverträgen mit einem Arzt und der damit zusammenhängende Diagnostik,

·        Überweisungen an einen anderen Arzt,

·        Verträgen mit sozialen Diensten,

·        Kauf von Medikamenten in einer Apotheke.

Die Liste der Beispiele ist nicht vollständig und kann nur eine Orientierungshilfe sein. In Zweifelsfällen wenden Sie sich immer an Ihren Datenschutzberater oder -beauftragten.

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