Merz-Datenschutz

 

Dürfen Arbeitgeber frühere Arbeitgeber eines Bewerbers anrufen?

Es ist eine oft geübte Praxis. Ein Arbeitgeber, der einen neuen Mitarbeiter einstellen möchte, ruft beim vorhergehenden Unternehmen an, um Informationen über den Bewerber zu erhalten oder um Arbeitszeugnisse zu hinterfragen.  Darf er das?

Die Antwort fällt eindeutig aus: Er darf es nicht!
Solche Anrufe sind bis auf sehr wenige Ausnahmen aus vielerlei Gründen unzulässig:

1. Es ist ein Verstoß gegen den Direkterhebungsgrundsatz.
Jede Datenerhebung muss gemäß Datenschutzgesetz grundsätzlich beim Betroffenen selbst erfolgen. Gerne wird argumentiert, dass man mit solch einem Anruf bei ehemaligen Arbeitgebern Informationen über den Bewerber erhält, die dieser nicht preisgeben würde. Die Datenschutzbehörden lehnen ein solches Vorgehen strikt ab, weil es dem neuen Arbeitgeber zugemutet werden kann, bei Zweifeln über Angaben beim Bewerber selbst um Aufklärung zu bitten und sich notfalls weitere Belege vorweisen zu lassen.

2. Es handelt sich um eine unzulässige Datenübermittlung.
Ein weiterer Grund spricht dagegen: Durch einen solchen Anruf wird der ehemalige Arbeitgeber darüber informiert, dass sich sein früherer Mitarbeiter auf eine neue Stelle bewirbt. Eine solche Datenerhebung ist unzulässig.

3. Kann man sich die Einwilligung des Bewerbers geben lassen?
Zwar könnte man daran denken, sich die Einwilligung des Bewerbers geben zu lassen. Die muss aber freiwillig erteilt werden. Die Freiwilligkeit des Bewerbers ist aber sicher nicht gegeben, weil er ja davon ausgehen muss, dass sich eine Verweigerung nachteilig auf seine Bewerbung auswirkt. Also, eine Einwilligung des Bewerbers scheidet als Rechtsgrundlage grundsätzlich aus.

4. Die Auskunft ist rechtswidrig.
Der ehemalige Arbeitgeber, der Auskünfte über seine früheren Arbeitnehmer erteilt, handelt ohne Rechtsgrundlage. Unter Umständen macht er sich sogar strafbar. Diese Gefahr sollten ehemalige Arbeitgeber nicht unterschätzen.

Fazit:
Anrufe beim ehemaligen Arbeitgeber sind grundsätzlich unzulässig. Sowohl der neue als auch der ehemalige Arbeitgeber verstoßen dabei gegen geltendes Datenschutzrecht und machen sich u.U. sogar strafbar.

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