Merz-Datenschutz

 

Gut zu wissen

Datenschutzvorschriften gelten auch für Handwerksbetriebe

Auch für Handwerksbetriebe gelten die Datenschutzvorschriften der Datenschutzgesetze (BDSG/EU-DSGVO). Einige sind hier aufgezählt:

  • Jeder Handwerksbetrieb muss ein Verfahrensverzeichnis erstellen und darüber ggf. Auskunft erteilen.
  • Beschäftigte müssen auf das Datengeheimnis verpflichtet werden.
  • Alle Beschäftigten sollten für die Themen des Datenschutzes sensibilisiert werden.
  • Umzusetzen sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) zur Daten- und IT-Sicherheit.  
  • Die o.a. Maßnahmen gelten auch dann, wenn kein/e Datenschutzbeauftragte/r bestellt werden muss.

    (Der/die  Datenschutzbeauftragte kann dabei Mitarbeiter/in des Betriebes oder ein externer Dienstleister sein. Welche der beiden Möglichkeiten empfehlenswert ist, sollte geklärt werden.)

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