Gut zu wissen
Auch für Handwerksbetriebe gelten die Datenschutzvorschriften der Datenschutzgesetze (BDSG/EU-DSGVO). Einige sind hier aufgezählt:
- Jeder Handwerksbetrieb muss ein Verfahrensverzeichnis erstellen und darüber ggf. Auskunft erteilen.
- Beschäftigte müssen auf das Datengeheimnis verpflichtet werden.
- Alle Beschäftigten sollten für die Themen des Datenschutzes sensibilisiert werden.
- Umzusetzen sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) zur Daten- und IT-Sicherheit.
- Die o.a. Maßnahmen gelten auch dann, wenn kein/e Datenschutzbeauftragte/r bestellt werden muss.
(Der/die Datenschutzbeauftragte kann dabei Mitarbeiter/in des Betriebes oder ein externer Dienstleister sein. Welche der beiden Möglichkeiten empfehlenswert ist, sollte geklärt werden.)