Merz-Datenschutz

 

Bildrechte und DSGVO

Merz-Datenschutz: Bildrechte und DSGVO

Was müssen Sie als Unternehmer oder Verein bei der Verwendung von Bildern beachten? Dieser kleine Ratgeber zeigt Ihnen die größten Fallstricke zum Thema Bildrechte im Internet.

Anwendbarkeit der DSGVO

Die DSGVO kommt zur Anwendung, sobald personenbezogene Daten – dazu zählen auch Fotos von Personen - verarbeitet werden. Das gilt in folgenden Fällen:

1. Wenn die abgebildete Person identifizierbar ist.

Dabei wird ein strenger Maßstab angelegt. Und gilt schon, wenn

• Nur wenige Betrachter wissen, wie die abgebildete Person heißt.

• Die Auflösung des Bildes so hoch ist, dass eine Gesichtserkennungssoftware die Person identifizieren könnte.

2. Der Fotograf ist identifizierbar. In dem Fall geht es um dessen personenbezogenen Daten. Diese Informationen befinden sich oft in den sogenannten Metadaten eines Bildes.

In folgenden Fällen ist das Veröffentlichen von Bildern gem. DSGVO unkritisch:

• Bei Landschaftsaufnahmen ohne Personen.

• Die abgebildeten Personen sind nicht identifizierbar.

• Die Bilder werden ausschließlich für den privaten oder familiären Bereich aufgenommen (z.B. auf einer Familienfeier oder beim Vereinsfest).

Achtung: Kann das Bild von einem unbegrenzten Personenkreis gesehen werden, gilt wiederrum die DSGVO. Voraussetzung: Die Website oder der Social-Media-Account ist nicht passwortgeschützt und frei zugänglich.

• Es handelt sich um ein analoges Foto.  Ausnahme: Es wird in einem öffentlich zugänglichen Fotoalbum, Karteisystem oder an einer Stelle gezeigt.

• Journalisten haben Sonderrechte: Wenn sie Fotos für redaktionelle Zwecke erstellen, gelten viele Vorschriften der DSGVO für sie nicht. Dann gilt das sogenannte Medienprivileg. Sie müssen dabei aber andere Rechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder Urheberrechte beachten.

Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung von Bildern

Wenn also die DSGVO anwendbar ist, gilt folgendes: Sie dürfen keine digitalen Bilder aufnehmen, wenn Sie keine Einwilligung oder andere Rechtfertigung dafür haben (Artikel 6 Absatz 1 DSGVO). In folgenden Fällen dürfen Sie in der Regel die Fotos erstellen:

1. Die Bilder dienen einer Vertragserfüllung, weil die abgebildeten Personen Sie damit beauftragt haben. (z.B. Hochzeitsfotos, Bewerbungs- und Portraitfotos)

2. Sie erstellen die Fotos zur Verfolgung Ihrer berechtigten Interessen. Dies überwiegt grundsätzlich die Interessen Grundfreiheiten der abgebildeten Person. (Achtung: Bei Fotos von Kindern überwiegen in der Regel die Grundrechte des Kindes.)

Ein berechtigtes Interesse können Sie in der Regel z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Raum oder bei einer eigener Vereinsveranstaltung geltend machen.

3. Sie haben eine freiwillige Einwilligung der fotografierten Person eingeholt. (Achtung: Bei Minderjährigen unter 16 Jahren ist die Einwilligung beider Eltern erforderlich)

Übrigens: Wenn eine Person für eine Bildaufnahme offensichtlich posiert, gilt das als Einwilligung. Trotzdem muss die fotografierte Person über die Zwecke des Fotos informiert werden.

Weitere Pflichten nach DSGVO

Machen Sie Bilder von Personen, müssen sie diese nach Artikel 13 DSGVO und Artikel 14 DSGVO bei Einholen der Einwilligung über folgendes informieren:

• Zu welchem Zweck wurde fotografiert?

• Ist eine Veröffentlichung geplant und ggf. in welchen Medien?

• Wer ist der/die Verantwortliche für Datenschutzfragen für den Fall, dass die fotografierte Person später eine Löschung wünscht, bzw. die Einwilligung widerrufen möchte?