Merz-Datenschutz

 

Darf ein Verein ohne die Einwilligung der Mitglieder Mannschaftsfotos veröffentlichen?

Datenschutz bei Mannschaftsfotos

Bei Mannschaftsfotos von Erwachsenen ist die Antwort: Ja, aber!

Ein Verein darf grundsätzlich Mannschaftsfotos veröffentlichen, da er ein berechtigtes Interesse hat, über das Vereinsgeschehen zu informieren. Das Posieren bzw. Lächeln in die Kamera gilt als konkludente Einwilligung der fotografierten Personen. Laut DSGVO kann eine Einwilligung konkludent – also durch schlüssiges Handeln – abgegeben werden.

Das Posieren für die Kamera gilt als Einwilligung

Anders verhält es sich bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen. Zwar gilt auch hier das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung, jedoch geht die DSGVO im Falle von Minderjährigen von einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Person aus. Bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen ist deshalb stets eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.


Datenschutz BIlder im Interesse des Vereins

Jetzt das Aber: Der Verein muss zuvor auf die geplante Veröffentlichung hinweisen und den betroffenen Personen sämtliche Informationen des Art. 13 DS-GVO mitteilen. Insbesondere ist auf die Veröffentlichung von Mannschaftsfotos als berechtigtes Interesse der Vereins i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO hinzuweisen. Ferner sollte genau bezeichnet werden, wo eine Veröffentlichung geplant ist (Angabe der konkreten Webseite etc.).

Datenschutz Vereinsbilder

Eine solche Information kann Neumitgliedern etwa über ein Informationsblatt zur Vereinsanmeldung gegeben werden. Altmitglieder können z.B. über eine Vereinszeitschrift informiert werden. Zu beachten ist auch, dass die fotografierte Person ein jederzeitiges Widerspruchsrecht hat, wenn sich aus ihrer besonderen Situation Gründe dafür ergeben.

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